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Umgestaltung Kleingewässer – LAFO

Förderung für die naturnahe Umgestaltung bestehender Kleingewässer

Short Facts

Förderwerber: Gemeinde, natürliche oder juristische Person
Förderhöhe: zwischen 50 - 100 %
Laufzeit: unbefristet
Einreichzeitpunkt: vor Projektbeginn
Tipp: Wenden Sie sich bereits in der Ideenphase für eine Erstberatung an die zuständige Fachabteilung (Wasserbau WA3)

Der NÖ Landschaftsfonds (LAFO) fördert im Projekttyp Gewässer auch die naturnahe Umgestaltung bestehender Kleingewässer im öffentlichen Interesse. Die fachliche Beurteilung und Abwicklung der Förderansuchen erfolgt durch die Abteilung Wasserbau.

Was wird gefördert?

Kosten für Beratung, Planung und Investitionen für:

  • Naturnahe Umgestaltung bestehender Kleingewässer wie beispielsweise Löschteiche, Eisteiche, Schwemmen.
  • ökologischen Maßnahmen
  • wasserbauliche Maßnahmen nur im erforderlichen Ausmaß wie beispielsweise
    Umgestaltung von Ufermauern und Uferbefestigungen, Sanierung von Zu- und Ablaufbauwerken, Abdichtungsmaßnahmen mit Lehm oder Folie

Förderwerber

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • natürliche oder juristische Person, welche für die Erhaltung und den rechtlichen Bestand der Anlage zuständig ist

Förderhöhe

  • Erstberatung 100%
  • bis zu 50% für Projektierung, bauliche Umsetzung (Firmen & Eigenleistungen) sowie Bepflanzungsmaßnahmen

Förderdetails

  • mindestens 30% der Uferlinie naturnahe gestaltet
  • öffentliches Interesse muss gegeben sein
  • eine ökologische Verbesserung des bestehenden Kleingewässers muss erzielt werden
  • Abpufferung des Wasserkörpers gegen benachbarte intensiv bewirtschafteter Grundstücke oder Verkehrsflächen
  • nicht förderbar sind Instandsetzungsmaßnahmen ohne ökologische Verbesserungen sowie technische Einrichtungen für die Wasserqualität (z.B. Umwälz-, Filteranlagen) und Umgebungsgestaltung (Tische, Bänke….)
  • keine Förderung für Fischteiche sowie Hochwasserschutzprojekte
  • Aus sicherheitstechnischen Gründen erforderliche Einfriedungen werden bis max. 10% der förderbaren Summe berücksichtigt.
  • Öffentliche Zugänglichkeit im Sinne einer Umweltbildung muss gewährleistet sein.
  • Förderbar sind nur Maßnahmen für die keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen
  • Bepflanzung nur mit standortgerechten und in der Region heimischen Gehölzen.
  • Erhaltungsverpflichtung auf Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung – mindestens jedoch 20 Jahre.
  • Alle bei anderen Förderungsstellen für das Vorhaben beantragte bzw. bereits genehmigte Förderungen, Beihilfen, zinsbegünstigte Darlehen, Zinsenzuschüsse sind der Förderstelle bekannt zu geben.
  • Eigenleistungen können nach vorheriger Absprache und Vorlage nachvollziehbarer Belege anerkannt werden.
  • Beginnend ab Förderzusage ist das bewilligte Projekt innerhalb von 2 Jahren umzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt die Förderzusage.

Fördereinreichung

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist die Antragstellung und einer Erstberatung vor Ort durch eine ökologische Fachkraft und einen Vertreter der Förderstelle. Die Erstberatung erfolgt vor Beginn einer Projektierung und wird zu 100% durch den NÖ Landschaftsfonds gefördert.

Laden Sie das Antragsformular und das Vorhabensdatenblatt herunter, füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie diese mit den geforderten Beilagen per e-mail oder auf dem Postweg an den NÖ Landschaftsfonds:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung – NÖ Landschaftsfonds
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
[email] post.lf3@noel.gv.at

Weitere Informationen

Ablauf:

  • Erstberatung durch ökologische Fachkraft und Vertreterin bzw. Vertreter der Förderstelle vor Beginn einer Projektierung.
  • Planung und Projekterstellung nur durch befugte, fachlich qualifizierte Personen im Einvernehmen mit der Förderstelle.
  • Einholung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen (z. B. wasser-, bau- oder naturschutzrechtliche Bewilligung) hat durch die förderwerbende Person zu erfolgen.
  • Baudurchführung laut Projekt und entsprechend den Auflagen in den rechtlichen Bewilligungen im Einvernehmen mit der Förderstelle und Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen.
  • Abnahme durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Förderstelle und Überprüfung im Hinblick auf die Projektkonformität und fachlich richtige Ausführung.
  • Finanzielle Abrechnung durch Vorlage saldierter Originalrechnungen bzw. nachvollziehbarer Eigenleistungsnachweise.
  • Ermittlung der möglichen Beihilfe gemäß Förderungsrichtlinien und Förderungsauszahlung durch den NÖ Landschaftsfonds nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.