Klimafitte Wälder
Förderung des österreichischen Waldfonds für waldwirtschaftliche Maßnahmen
Short Facts
Kontakt und Links:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
+43 2742 9005 12963
post.lf4@noel.gv.at
Forstberatung Bezirksbauernkammer
Forstberatung der Bezirksforstinspektionen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)
BMLUK
+43 1 711 00 0
Österreichischer Waldfonds
Sonderrichtlinie österreichischer Waldfonds
Land NÖ
Online-Antrag
Die Bundesförderung beruht auf der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft Regionen und Tourismus gemäß dem 2020 beschlossenem österreichischem Waldfondsgesetz. Der Waldfonds umfasst 10 verschiedene Maßnahmen.
Die Waldfonds Maßnahme 2 umfasst Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder. Ziele der Maßnahme sind die Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität, die Schaffung von stabilen Mischbeständen unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes.
Die Bundesförderung wird über die Landesdienstelle Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Forstwirtschaft (LF4) abgewickelt.
Was wird gefördert?
- Kulturpflege
- Läuterung
- Jungbestandspflege
- Durchforstung
- Verjüngungseinleitung
- Aufforstungen, ausschließlich in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion (nur wenn die Schutzfunktion 1 ist, alle anderen Aufforstungen müssen über die M1 beantragt werden)
- Pflege von Waldrändern
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen
- Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken)
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
- Maßnahmen gegen Wildschäden
Förderwerber
- Gemeinde, Gemeindeverband
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Zusammenschlüsse der Förderwerber
Hinweis: Förderwerber brauchen eine AMA Betriebs- oder Klientennummer!
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die noch keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer (LFBIS) haben, erhalten diese im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Nach Erhalt der LFBIS-Nummer können Sie sich bei der Agrarmarkt Austria – eAMA – registrieren lassen.
Alle anderen Förderwerber müssen eine Klientennummer mit dem Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ durch Übermittlung an std@ama.gv.at beantragen. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per E-Mail übermittelt.
Förderhöhe
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen.
- 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 %.
- Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter € 10.000,- Nettokosten 2 Auskünfte/Angebote; mehr als € 10.000,- 3 Angebote/Auskünfte)
- Projekte mit weniger als € 1.000,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre (Laufzeit gilt ab Umsetzungsstart des Waldfonds; Projektlaufzeiten werden gegen Ende der Umsetzungsfrist dementsprechend kürzer)
- Bei Vorhaben gemäß Punkt 3.2.1 der Förderrichtlinie ist die Förderung mit maximal € 200.000,- je Förderungswerber bzw. im Falle eines Gemeinschaftlichen Rahmenantrags je Bewirtschafter/ begünstigtem Betrieb begrenzt.
Förderdetails
- Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten.
- Bei der Aufforstung ist auf die Verwendung von geeignetem Pflanzenmaterial zu achten (www.herkunftsberatung.at, Empfehlung v. BFW, Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002).
- Bei der Festlegung von Pflegezielen wird ein mindestens 75 %iger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor (z.B. Waldzertifizierung)
Fördereinreichung
- vor Umsetzung und nach Beratung
- Online-Antrag, mit AMA-Klienten- oder -Betriebsnummer (Musterantrag ausgefülltes Antragsformular)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
