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Feuchtbiotope und Landschaftsteiche – LAFO

Förderung für die Neuanlage und Revitalisierung von Feuchtbiotopen und Landschaftsteichen

Short Facts

Förderwerber: Gemeinde, natürliche oder juristische Person
Förderhöhe: zwischen 40 - 100 %
Laufzeit: unbefristet
Einreichzeitpunkt: vor Projektbeginn
Tipp: Wenden Sie sich bereits in der Ideenphase für eine Erstberatung an die zuständige Fachabteilung (Wasserbau WA3)

Der NÖ Landschaftsfonds (LAFO) fördert die Neuanlage und Revitalisierung von Feuchtbiotopen und Landschaftsteichen als ökologisch wertvolle Landschaftselemente. Die fachliche Beurteilung und Abwicklung der Förderansuchen erfolgt durch die Abteilung Wasserbau.

Was wird gefördert?

Beratung, Projektierung, bauliche Umsetzung und Bepflanzung für:

  • Neuerrichtung, Verbesserung und ökologische Umgestaltung von Stillgewässern (Tümpel, Feuchtbiotope, Landschaftsteiche)
  • Naturnahe Umgestaltung von bestehenden Kleingewässern (Eisteiche, Löschteiche, Schwemmen, etc.) im öffentlichen Interesse

Förderwerber

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • natürliche oder juristische Person, welche für die Erhaltung und den rechtlichen Bestand der Anlage zuständig ist

Förderhöhe

  • Erstberatung 100 %
  • bis zu 40 % für Projektierung, bauliche Umsetzung (Firmen & Eigenleistungen) und Bepflanzungsmaßnahmen
  • bis zu 50% bei besonderer ökologischer Wertigkeit (Einzelfallbeurteilung, siehe Merkblatt)

Förderdetails

  • Es darf sich nicht um einen Badeteich oder Fischteich handeln. Es darf keine Haltung von Haustieren oder Nutztieren, Wasservögeln, Materialgewinnung oder sonstige wirtschaftliche Nutzung stattfinden.
  • Standorte müssen von ihrer natürlichen Umgebung her geeignet sein (keine künstliche Abdichtung) und sich als funktionales Element in den Landschaftshaushalt einfügen (Trittstein-Funktion).
  • Keine dauerhafte Einzäunung – Anwuchsschutz erlaubt
  • Bepflanzung nur mit standortgerechten und regionstypischer Gehölze
  • Das Feuchtbiotop soll sich außerhalb des verbauten Ortsgebietes befinden. Für im Bauland gelegene Standorte ist ein begründetes öffentliches Interesse nachzuweisen. Gartenteiche werden nicht gefördert.
  • Hochwasserschutzprojekte sind nicht förderbar
  • Alle bei anderen Förderungsstellen für das Vorhaben beantragte bzw. bereits genehmigte Förderungen, Beihilfen, zinsbegünstigte Darlehen, Zinsenzuschüsse sind der Förderstelle bekannt zu geben.
  • Förderbar sind nur Maßnahmen für die keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen
  • Eigenleistungen können nach vorheriger Absprache und Vorlage nachvollziehbarer Belege anerkannt werden.
  • Planung und Projekterstellung nur durch befugte, fachlich qualifizierte Personen im Einvernehmen mit der Förderstelle.
  • Beginnend ab Förderzusage ist das bewilligte Projekt innerhalb von 2 Jahren umzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt die Förderzusage.
  • Erhaltungsverpflichtung auf Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung – mindestens jedoch 20 Jahre.

Fördereinreichung

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist die Antragstellung und einer Erstberatung vor Ort durch eine ökologische Fachkraft und einen Vertreter der Förderstelle. Die Erstberatung erfolgt vor Beginn einer Projektierung und wird zu 100% durch den NÖ Landschaftsfonds gefördert.

Laden Sie das Antragsformular und das Vorhabensdatenblatt herunter, füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie diese mit den geforderten Beilagen per e-mail oder auf dem Postweg an den NÖ Landschaftsfonds:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung – NÖ Landschaftsfonds
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
[email] post.lf3@noel.gv.at

Weitere Informationen

Ablauf:

  • Erstberatung durch ökologische Fachkraft und Vertreterin bzw. Vertreter der Förderstelle vor Beginn einer Projektierung.
  • Planung und Projekterstellung nur durch befugte, fachlich qualifizierte Personen im Einvernehmen mit der Förderstelle.
  • Einholung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen (z. B. wasser-, bau- oder naturschutzrechtliche Bewilligung) hat durch die förderwerbende Person zu erfolgen.
  • Baudurchführung laut Projekt und entsprechend den Auflagen in den rechtlichen Bewilligungen im Einvernehmen mit der Förderstelle und Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen.
  • Abnahme durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Förderstelle und Überprüfung im Hinblick auf die Projektkonformität und fachlich richtige Ausführung.
  • Finanzielle Abrechnung durch Vorlage saldierter Originalrechnungen bzw. nachvollziehbarer Eigenleistungsnachweise.
  • Ermittlung der möglichen Beihilfe gemäß Förderungsrichtlinien und Förderungsauszahlung durch den NÖ Landschaftsfonds nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.