Bodenschutzanlagen
Förderung zur Errichtung von Bodenschutzanlagen in der Kulturlandschaft durch die NÖ Agrarbezirksbehörde
Short Facts
Kontakt und Links:
NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB)
Fachabteilung Landentwicklung – Bodenschutz
post.abb@noel.gv.at
+43 2742 9005 13603
Bodenschutzplaner und Stationsverwalter NÖ ABB
Stefan Lehner BSc. – Wein- und Waldviertel
+43 676 812 18 262
Ing. Erwin Piribauer – Most- und Industrieviertel
+43 676 812 18 215
Harald Stoiber – Stationsverwalter Obersiebenbrunn
+43 676 812 18 277
Anton Teiber – Stationsverwalter Pyhra
+43 676 812 18 279
Das Land Niederösterreich fördert im Rahmen der Privatwirtschaft nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel und Personalressourcen die Errichtung von Bodenschutzanlagen in Niederösterreich. Die Bodenschutzanlagen müssen sich außerorts des Ortsgebiets befinden.
Bodenschutzanlagen sind in der Kulturlandschaft angelegte bepflanzte Streifen bzw. Flächen, die sich aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Artenzusammensetzung positiv auf die Umwelt auswirken.
Bodenschutzanlagen dienen u.a. folgenden Zwecken:
- Schutz vor Wind- und Wassererosion und anderen Naturgefahren
- Verbesserung des Kleinklimas
- Verminderung von negativen Auswirkungen von Umwelteinflüssen
- Schaffung von naturnahen Lebensräumen
- Erhöhung der Artenvielfalt
- Vernetzung bestehender Biotope
- Belebung des Landschaftsbildes mit neuen Landschaftselementen
Was wird gefördert?
Bepflanzungen, die sich aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Artenzusammensetzung positiv auf die Umwelt auswirken, z.B. durch Schutz von landwirtschaftlichen Grundstücken vor Winderosion, Wassererosion oder anderen Naturgefahren, Verbesserung des Kleinklimas, Verminderung von negativen Auswirkungen von Umwelteinflüssen, Erhöhung der Artenvielfalt, etc.
Arten der Bepflanzung:
- Bodenschutzanlagen bzw. Windschutzhecken: das sind neu angelegte streifenförmige Bepflanzungen aus heimischen Bäumen und/oder Sträuchern.
- Mehrnutzenhecken: das sind neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und (Wild)Obstbäumen.
- Flächenbepflanzungen: das sind Anlagen, die landschaftsgestaltenden Charakter oder ökologischen Wert haben und/oder zur Anpassung an sich ändernde Umwelteinflüsse beitragen (ausgenommen sind Ersatzaufforstungen), natürliche Einfriedungen von Brunnenschutzgebieten und Abschirmungen von landwirtschaftlichen Sonder- und Spezialkulturen (wie Obst, Wein, Feldgemüse) oder von landwirtschaftlichen Betriebsobjekten (z.B. Aussiedlerhöfe, Stallungen), die außerhalb des Ortsgebietes liegen und Windeinflüssen oder anderen Beeinträchtigungen (z.B. Lärm, Trockenheit) ausgesetzt sind.
- Ökologische Begleitpflanzungen zum Beispiel an Fließ- oder Stillgewässern dienen insbesondere zur Abschirmung und Beschattung von Gewässern und sind wichtige ökologische Achsen in der agrarischen Kulturlandschaft.
- Schutzwaldsanierungen: das sind Wiederbegründungen von überalterten, sanierungsbedürftigen Bodenschutzanlagen, die auch in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde zu erneuern sind.
- Sonstige Anlagen, die nicht ausschließlich die vorstehend angeführten Funktionen erfüllen, welche aber an der Grenze zu anderen Widmungsarten (z.B. Siedlungs-, Gewerbe- oder Betriebsgebiete) nach dem örtlichen Raumordnungsprogramm liegen.
- Ersatzaufforstungen laut bescheidmäßigem Auftrag der zuständigen Forstbehörde.
Beratung, individuelle Planung, Pflanzung und 3- bis 5-jährige Anwuchspflege, durchgeführt von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) mit den ihr zur Verfügung stehenden Fahrzeugen und Geräten, für folgende Hecken:
Förderwerber
- Gemeinden, andere Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Agrar-, Erhaltungs-, Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsgemeinschaft
- Private natürliche und juristische Personen, sofern sie Eigentümerinnen bzw.
Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind und/oder
solche bewirtschaften
Förderhöhe
Die Förderung besteht in der Bereitstellung von erforderlichem Personal und Material zur Beratung, Planung, Auspflanzung und Anwuchspflege von Bodenschutzanlagen.
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Anlage hat einen einmaligen Kostenbeitrag zu leisten. Die Grundlage für die Berechnung der Kostenbeiträge sind die Musterquerschnitte für Bodenschutzanlagen aus welchen sich sich die Projektfläche errechnet.
Folgende Kostenbeiträge sind nach Bepflanzungsart zu leisten:
- Bodenschutzanlagen: € 6.000,- zuzüglich USt. pro Hektar Projektfläche
- Mehrnutzenhecken: € 4.000,- zuzüglich USt. pro Hektar Projektfläche
- Flächenbepflanzungen, Ökologische Begleitpflanzungen und Schutzwaldsanierungen: 9.000,- zuzüglich USt. pro Hektar Projektfläche
- Sonstige Anlagen: € 20.000,- zuzüglich USt. pro Hektar Projektfläche
- Ersatzaufforstungen: € 40.000,- zuzüglich USt. pro Hektar Projektfläche
Sofern die NÖ ABB nur die Projektunterlagen erstellt und die Auspflanzung der Anlage durch einen Drittanbieter erfolgt, ist für die Ausfertigung des Projektes (Beratung, Besichtigung, Erstellung der Unterlagen) ein Kostenbeitrag von € 500,- zuzüglich USt. zu entrichten. Werden mehrere Anlagen im Rahmen einer Projektierung bearbeitet, ist für jede weitere Anlage ein zusätzlicher Kostenbeitrag von € 200,- zuzüglich USt. zu leisten.
Die Kostenbeiträge werden ab einer Steigerung des aktuellen Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % im entsprechenden Ausmaß der Steigerung erhöht.
Förderdetails
Förderungsvoraussetzungen sind auszugsweise:
- Grundlage der Förderung ist ein zwischen der förderwerbenden Person und dem Land Niederösterreich geschlossener schriftlicher Förderungsvertrag (Förderübereinkommen). Das Förderübereinkommen beschreibt die Projektfläche, den Projektablauf und die Kosten im Detail.
- Die Flächen, auf denen die Bepflanzungen durchgeführt werden sollen, müssen in Niederösterreich außerhalb des Ortsgebietes liegen. Eine dauerhafte Zäunung der Fläche darf nicht erfolgen; ausgenommen sind Flächenbepflanzungen ab 0,3 ha, die für maximal sieben Jahre zu umzäunen sind, wenn nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
- Eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers, sofern es sich nicht um die förderwerbende Person handelt.
- Die erforderlichen Unterlagen und Ausfertigungen behördlicher Bewilligungen (z.B. forstrechtliche Bewilligung für Windschutzanlagen, naturschutzrechtliche Bewilligung) oder Bescheide (z.B. Ersatzaufforstung) sind vor Abschluss des Förderübereinkommens von der förderwerbenden Person der Förderstelle vorzulegen.
- Die Einhaltung der im Förderübereinkommen vereinbarten Eigenleistungen.
- Die geförderten Anlagen werden durch die förderwerbende Person für eine Dauer von mindestens fünf Jahren erhalten.
- Die Förderung der Errichtung laut Bepflanzungskonzept umfasst auch die Pflege der Anlage bis zur Sicherung des Bestandes, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren (Anwuchspflege), wobei diese nur unmittelbar neben den bepflanzten Bereichen erfolgt. Die restlichen Krautzonen sind von dieser Anwuchspflege ausgeschlossen. Die Durchführung der Wildschutzmaßnahmen obliegt der förderwerbenden Person.
- Bei einer Mehrnutzenhecke beschränkt sich die Anwuchspflege auf die ersten beiden Jahre nach der Errichtung.
- Nach abgeschlossener Anwuchspflege obliegt die weitere Pflege der Anlage der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter
- Nach Ende der Anwuchspflege durch die NÖ ABB sind die Bepflanzungen durch die förderwerbende Person so zu pflegen, dass deren Funktionen für die Dauer des Bestandes erhalten bleiben. Das Wildschutzmaterial, wie Baumschutzhüllen, allfällige Zäunung, ist nach sieben Jahren zu entfernen. Die notwendigen Pflegemaßnahmen sind fachgerecht durchzuführen, zum Beispiel auf Basis eines Pflegekonzeptes, welches durch die NÖ ABB erstellt werden kann
Fördereinreichung
- Der erste Schritt erfolgt als formloser Antrag an die NÖ Agrarbezirksbehörde, Fachabteilung Landentwicklung – Bodenschutz.
- Anschließend werden bei einem persönlichen Beratungsgespräch alle Details und Fragen geklärt.
- Die NÖ ABB erstellt eine Projektbeschreibung, die bei der Bezirksforstinspektion der zuständigen Bezirkshauptmannschaft durch die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer eingereicht werden muss.
- Danach kommt es zu einer forstrechtlichen Verhandlung und bei positivem Ergebnis zu einer Errichtungsbewilligung in Bescheidform.
- Nun wird ein Förderungsübereinkommen ausgestellt, das vom Antragstellenden zu unterschreiben ist.
- Im darauffolgenden Frühjahr erfolgen die Auspflanzung und Pflege der Anlagen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bodenschutzstationen in der Fachabteilung Landentwicklung.
- Bezüglich der Vorlaufzeiten und Einreichung wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
